Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle hatte der Landkreis Diepholz der Antragstellerin zunächst verboten, weitere Hunde bei sich aufzunehmen und die sofortige Reinigung von Räumen im Innen- und Außenbereich sowie den Hof des Anwesens zu reinigen.
Bei einer weiteren Kontrolle stellte der Landkreis eine Steigerung der Hundezahl auf 32 bei weiterhin für tierschutzwidrig gehaltenen Verhältnissen fest. Er gab der Tierhalterin daraufhin auf, den Hundebestand bis auf maximal 10 Hunde zu reduzieren, für diese Hunde ein Bestandsbuch zu führen und zwei gesondert genannte Tiere zu deren Schutz gesondert zu halten.
Weiter verbot er der Antragstellerin die Zucht von Hunden und die Aufnahme weiterer Hunde, auch wenn sich deren Zahl auf unter 10 reduziert haben sollte. Wegen der Vielzahl der vorgefundenen Hunde und der Äußerung der Antragstellerin, die Hunde für den Verein "Animals Hope", zu halten untersagte der Landkreis der Antragstellerin in einer weiteren Verfügung, die Hunde für andere in einem Tierheim zu halten.
Bei einer weiteren Kontrolle fand der Landkreis nun 103 Hunde vor. DieHaltungsbedingungen hatten sich nicht verbessert. Der Landkreis nahm der Antragstellerin daraufhin bis auf 6 alle weiteren Hunde weg. Sie wurden auf Tierheime und Pflegestellen verteilt, ein Hund musste eingeschläfert werden.
Die Antragstellerin wendet sich mit Klagen und Eilanträgen gegen alle vier Verfügungen. Zur Begründung führt sie an, sie unterhalte einen Gnadenhof für alte und schwache Tiere, die nicht weitervermittelt werden könnten. Die Haltungsbedingungen seien nicht zu beanstanden.
Die Kammer lehnte die vier Eilanträge ab.
Nach den durch Photodokumentationen festgestellten Haltungsbedingungen - ein verdreckter, überfüllter Raum im Haus, dunkle verschmutzte Zwinger im Stall ohne Trinkwasser, eine Hündin mit Welpen in einem lichtlosen Raum ohne geeignete Liegeflächen, verkotete Freiflächen mit gefährlichem Sperrmüll und nur einer nutzbaren Hundehütte - zeigten nach Auffassung der Kammer, dass der Landkreis die angefochtenen Anordnungen zu Recht getroffen habe.
Die vorgefundenen Verhältnisse ließen die Haltung von mehr als den der Antragstellerin belassenen sechs Hunden nicht zu. Auch die Haltung dieser Tiere setze voraus, dass die Antragstellerin bereit und in der Lage sei, der ersten Verfügung nachzukommen und die Räume und Freiflächen so zu reinigen und in einem Zustand zu halten, der eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende Unterbringung gewährleiste.
Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 11 B 2353/10; 11 B 2416/10; 11 B 2453/10 und 11 B 5477/10