Tiergefahrengesetz - Fragen und Antworten
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Nicht nur so genannte Kampfhunde, auch ein Schäferhund kann unter Umständen als gefährliches Tier eingestuft werden. Der Gesetzgeber hat es sich nicht leicht gemacht, im neuen Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen der Tierhalter und denen der Mitbürger zu finden, die gefährliche Tiere als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansehen.
Der Thüringer Landtag hat am 22. Juni 2011 ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren beschlossen. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden sind.
Tiere sind in Thüringen grundsätzlich so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
Das im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in der Ausgabe Nr. 6 vom 30. Juni 2011 veröffentlichte Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Häufig gestellte Fragen und Antwort zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
01. Müssen alle Hunde jetzt "gechippt" werden?
Ja, § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr alle Hunde gechippt werden müssen.
02. Wer ist verpflichtet, den Hund „chippen" zu lassen?
Verpflichtet ist der Halter des Hundes.
03. Wer hat die Kosten des „Chippens" zu tragen?
Der Halter hat die Kosten zu tragen.
04. Welchen Sinn hat die Einführung einer solchen allgemeinen "Chippflicht"?
Die Chipdaten müssen der zuständigen Behörde vom Halter angezeigt werden. Damit können die Behörden insbesondere im Falle des Entlaufens oder der Aussetzung eines Hundes die Person des Halters zuverlässig feststellen. Auch bei eventuellen Beißvorfällen mit Hunden kann an Hand der Chipdaten die Person des Halters schnell festgestellt werden.
05. Bei welcher Behörde muss ich die Chipdaten anzeigen?
Bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder bei der erfüllenden Gemeinde, in der der Halter des Hundes seinen Wohnsitz hat (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 ThürTierGefG). Zur Anzeige der Chipdaten reicht in der Regel auch die Vorlage eines aktuellen EU-Heimtierausweises aus.
06. Ich habe meinen Hund bereits "chippen" lassen ...
Ich habe meinen Hund bereits "chippen" lassen; muss ich ihn jetzt noch einmal "chippen" lassen?
Ein neues Chippen ist dann nicht erforderlich, wenn der bereits implantierte Chip dem folgenden ISO-Standard entspricht:
Der Mikrochip muss der Codestruktur und dem Informationsgehalt nach dem Standard ISO 11784: 1996 (E) Radio¬Frequency Identifikation of Animals - Code Structure" 1 entsprechen.
Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein.
Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) Radio-Frequency Identifikation of Animals - Technical Concept" festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Bitte fragen Sie gegebenenfalls Ihren Tierarzt, ob der Ihrem Hund implantierte Chip diesen Anforderungen genügt.
07. Mein Hund ist noch nicht "gechippt". Bis wann muss ich meinen Hund "chippen" lassen?
§ 16 Abs. 3 ThürTierGefG sieht vor, dass das „Chippen" des Hundes der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen ist. Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, so dass der Nachweis bis zum 1. März 2012 erbracht sein muss.
08. Mein Hund hat bereits einen Chip, ... jetzt noch mal nachweisen?
Mein Hund hat bereits einen Chip auf Grund der Regelung der alten Thüringer Gefahren-Hundeverordnung; muss ich das "Chippen" jetzt noch mal nachweisen?
Nein, § 16 Abs. 3, 2. Halbsatz ThürTierGefG sieht vor, dass ein solcher erneuter Nachweis dann nicht erforderlich ist, sofern eine solche Kennzeichnung bereits nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vorgenommen wurde.
09. Ich will meinen Hund in den Urlaub nach Spanien mitnehmen ...
Was muss ich hierbei beachten?
Das ThürTierGefG enthält keine Regelungen für den Fall der Verbringung des Hundes in das EU-Ausland. Jedoch gibt es eine entsprechende Regelung durch die Europäische Union. Diese sieht u.a. einen EU-Heimtierausweis vor. Der EU-Heimtierausweis ist seit dem 3. Juli 2004 bei Reisen in EU-Länder für Hunde, Katzen, Frettchen und weitere Haustiere vorgeschrieben.
(Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABI. L 146 vom 13. Juni 2003, S. 1.)
Der Ausweis wird von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt; in Deutschland können alle Tierärzte diese Ermächtigung auf Antrag erhalten. Eine gültige Tollwut-Impfung und Kennzeichnung der Tiere sind nötig. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere nur noch eine Kennzeichnung mit einem elektronischen Transponder zulässig. Wegen weiterer Details wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt.
10. Muss für alle Hunde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Ja, § 2 Abs. 5 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr der Halter jedes Hundes verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.
11. Darf ich eine bestehende Haftpflichtversicherung dann noch kündigen?
§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG sieht vor, dass eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine bestehende Versicherung nicht gekündigt werden darf; in diesem Fall muss aber gleichzeitig eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
12. Bei wem muss ich den Abschluss der Haftpflichtversicherung anzeigen?
Bei der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde. Am Besten, sie legen der Behörde einfach das Original oder eine Abschrift des Versicherungsvertrags vor.
13. Bis wann muss ich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung angezeigt haben?
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen (vgl. § 16 Abs. 4 ThürTierGefG). Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, sodass der Nachweis vom Halter bis zum 1. März 2012 zu erbringen ist.
14. Welche Hunderassen gelten als perse gefährlich?
Hunde der folgenden Rassen:
• Pitbull-Terrier,
• American Staffordshire-Terrier,
• Staffordshire-Bullterrier,
• Bullterrier
• sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG).
15. Welche Hunde werden von dem Gesetz sonst noch als gefährlich eingestuft?
Darüber hinaus gelten solche Hunde - gleich welcher Rasse - als gefährlich, die auf Grund ihres Verhaltens - etwa Beißattacken oder sonstiges aggressives Verhalten - nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürTierGefG).
16. Hund zählt zu den gefährlichen Rassen? ....
Wer muss nachweisen, ob ein Hund zu einer Rasse gehört, die zu den gefährlichen Rassen zählt. Wie ist es bei Kreuzungen?
Das Gesetz sieht vor, dass in Zweifelsfällen der Halter nachweisen muss, dass der Hund keiner gefährlichen Rasse angehört. Bei Kreuzungen ist entscheidend, ob der Phänotyp einer gefährlichen Rasse deutlich hervortritt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an einen Tierarzt.
17. Aufstellung einer solchen Rasseliste in einem Gesetz gar nicht zulässig?
Ich habe gehört, dass die Aufstellung einer solchen Rasseliste in einem Gesetz gar nicht zulässig ist. Stimmt das?
Nein, das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 (Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01) die Verwendung einer Rasseliste durch den Gesetzgeber mit diesen vier Rassen ausdrücklich für verfassungsrechtlich zulässig gehalten.
Wörtlich schreibt das Bundesverfassungsgericht:
Der Gesetzgeber darf im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgehen, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren.
18. Ich will einen Hund der Rasse Pitbull-Terrier im Ausland kaufen ...
Ich will einen Hund der Rasse Pitbull-Terrier im Ausland kaufen und nach Thüringen einführen. Was habe ich zu beachten?
Das ThürTierGefG enthält hierzu keine Regelungen. Zuständig für die Regelung solcher Sachverhalte mit einem Bezug zum Ausland ist der Bund. Dieser hat durch Erlass des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungesetzes bereits im Jahre 2001 die Einfuhr und die Verbringung von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire¬Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden grundsätzlich verboten.
19. Weitere Rassen können als perse gefährlich eingestuft werden ...
Ich habe gehört, dass noch weitere Rassen als perse gefährlich eingestuft werden können. Ist das zutreffend?
Die Listung weiterer Rassen durch den Verordnungsgeber ist zwar möglich, aber vorerst nicht beabsichtigt. Das ThürTierGefG lässt eine Erweiterung der Rasseliste zu, wenn bei weiteren Hunderassen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist. Derzeit gibt es aber keine Bestrebungen, weitere Rassen in die bestehende Liste aufzunehmen.
20. Ich möchte ein Reptil anschaffen. Fallen auch solche Tiere unter das Gesetz?
Tiere einer wild lebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind, gelten ebenfalls als gefährliche Tiere (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG). In Kürze wird eine Verordnung in Kraft treten, in der diese Tiere aufgezählt werden. Eine vorläufige Liste können Sie bereits vorab hier.
21. Ich bin Halter einer Giftschlange ...
Ich bin Halter einer Giftschlange; bis wann muss ich die Genehmigung zum Halten des Tieres beantragen?
Gemäß § 16 Abs. 6 ThürTierGefG ist die erforderliche Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen. Hierbei kann der Halter auf die vorläufige Liste (siehe Antwort zu Frage 21) zurückgreifen. Die zuständigen Behörden sind gehalten, sich ebenfalls an dieser vorläufigen Liste zu orientieren, bis die entsprechende Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
22. Ich habe bereits eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes ...
...nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung. Benötige ich jetzt nochmals eine solche Erlaubnis?
Nein, die Erlaubnis, die auf der Grundlage der alten Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt wurde, gilt weiter (vgl. § 16 Abs. 1 ThürTierGefG).
23. Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterrier ...
Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterrier. Bis wann und bei welcher Behörde muss ich die Erlaubnis zum Halten dieses Tieres beantragen?
Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. Oktober 2011 bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde des Wohnsitzes des Halters zu beantragen. Dies gilt auch für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ThürTierGefG).
24. Ich wohne in einem anderen Bundesland ...
Ich wohne in einem anderen Bundesland, will aber demnächst mit meinen Staffordshire-Bullterrier nach Thüringen ziehen. Gilt meine Genehmigung/Erlaubnis auch in Thüringen?
Nein, grundsätzlich muss in Thüringen eine neue Erlaubnis innerhalb eines Monats nach dem Umzug beantragt werden. Allerdings kann eine in einem anderen Bundesland erteilte Sachkundebescheinigung im Zuge des Genehmigungsverfahrens in Thüringen anerkannt werden, wenn sie den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards entspricht (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 ThürTierGefG).
25. Ich komme aus einem anderen Bundesland und möchte gerne einige Urlaubstage ...
Ich komme aus einem anderen Bundesland und möchte gerne einige Urlaubstage in Thüringen verbringen und möchte dabei meinen Staffordshire-Bullterrier mitbringen. Benötige ich für die Zeit des Aufenthalts in Thüringen eine Erlaubnis?
Nein, die Erlaubnispflicht gilt nicht für Halter von gefährlichen Hunden, die keinen Wohnsitz in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit dem gefährlichen Hund in Thüringen aufhalten (vgl. § 13 Abs. ThürTierGefG).
26. Ich komme aus einem anderen Bundesland und möchte mit meinem Hund ...
Ich komme aus einem anderen Bundesland und möchte mit meinem Hund gerne einige Urlaubstage in Thüringen verbringen? Muss ich den Hund jetzt extra „chippen" lassen und muss ich eine Haftpflichtversicherung abschließen?
Nein, für Urlauber aus anderen Bundesländern gilt weder die allgemeine Chippflicht, noch gilt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sofern sie sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Thüringen aufhalten. Auch die Pflicht zur Unfruchtbarmachung für gefährliche Hunde der gelisteten vier Rassen gilt in diesem Fall nicht (vgl. § 13 Abs. 1 ThürTierGefG).
27. Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen ...
Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen, muss ich diesen künftig unfruchtbar machen lassen?
Ja, Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, es sei denn, der Halter hat im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erhalten, weil er nachweisen kann, dass er den Hund zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung benötigt. Die Genehmigung hierfür erteilt im Einzelfall das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (vgl. § 11 Abs. 4 und 2 ThürTierGefG).
28. Ich bin bereits Halter eines Staffordshire-Bullterrier, eine Erlaubnis ...
Ich bin bereits Halter eines Staffordshire-Bullterrier, eine Erlaubnis nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung habe ich nicht. Muss ich diesen nach Inkrafttreten des Gesetzes unfruchtbar machen lassen?
Ja, bitte wenden Sie sich an einen Tierarzt (§ 11 Abs. 4 ThürTierGefG).
29. Ich bin Halter eines Rottweilers und habe eine Genehmigung zum Halten dieses Hundes ...
Ich bin Halter eines Rottweilers und habe eine Genehmigung zum Halten dieses Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung. Muss ich meinen Hund jetzt unfruchtbar machen lassen?
Nein, das Gesetz sieht eine Pflicht zur Unfruchtbarmachung nur für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier vor (vgl. § 16 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr ThürTierGefG).
30. Stimmt es, dass ich als Halter eines Staffordshire-Bullterriers ...
Stimmt es, dass ich als Halter eines Staffordshire-Bullterriers mit diesem keine Zucht mehr betreiben darf?
Ja, § 11 Abs. 1 ThürTierGefG verbietet die Zucht und die Vermehrung von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier.
31. Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterriers, ...
Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterriers, will das Tier aber nicht länger halten. Darf ich es verkaufen?
Ja, das ThürTierGefG verbietet nicht den Verkauf von gefährlichen Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Lediglich der Handel mit diesen Hunden wird verboten. Handel bedeutet aber ein auf eine gewisse Dauer angelegtes und auf Gewinnerzielung gerichtetes Verhalten. Der Einzelverkauf unter Privatpersonen wird davon nicht erfasst.
32. Sind auch sonstige gefährliche Hunde unfruchtbar machen zu lassen?
Nein, die Pflicht zur Unfruchtbarmachung betrifft nur die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier.
33. Voraussetzungen für Haltung eines gefährlichen Tieres ...
Welche Voraussetzungen muss ich künftig erfüllen, wenn ich die Haltung eines gefährlichen Tieres genehmigen lassen will?
Die Anforderungen sind im Einzelnen in § 4 Abs. 1 ThürTierGefG geregelt. Für die Halter von gefährlichen Hunden gelten folgende Genehmigungsvoraussetzungen:
• Nachweis der erforderlichen Sachkunde,
• Zuverlässigkeit,
• Vollendung des 18. Lebensjahres,
• Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
• Nachweis, dass die Anschaffung des Hundes aus wissenschaftlichen oder beruflichen Gründen notwendig ist,
• Nachweis bei Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, dass der wissenschaftliche oder berufliche Bedarf nicht durch Hunde anderer Rassen angemessen befriedigt werden kann,
• Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip.
Für die Halter sonstiger gefährliche Tiere (Bsp.: Giftschlangen) gelten folgende weitere Anforderungen:
• Nachweis des Bereithaltens geeigneter Gegenmittel und entsprechender Behandlungsempfehlungen,
• Nachweis, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht.
34. Muss ich den besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf für die Anschaffung ...
... des gefährlichen Hundes bereits dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachweisen, wenn ich das Tier bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes halte?
Nein, der Nachweis des Bestehens eines solchen Bedarfs muss nicht für gefährliche Hunde geführt werden, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gehalten werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ThürTierGefG).
35. Welche Personen werden vom Gesetz als nicht zuverlässig eingestuft?
Wer wegen Körperverletzungs- und Gewaltdelikten vorbestraft ist, wird in der Regel als nicht zuverlässig eingestuft. Entsprechendes gilt, wer mindestens zweimal im Zustand der Trunkenheit eine Straftat begangen hat. Ebenso gilt eine Person als nicht zuverlässig, die sich wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht hat. Ebenso nicht zuverlässig sind in der Regel Personen, die alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 6 Abs. 1 und 2 ThürTierGefG.
36. Wer prüft die Zuverlässigkeit einer Person, die ein gefährliches Tier halten will?
Die Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/erfüllende Gemeinde als zuständige Behörde hat die entsprechenden Erkundigungen einzuholen.
37. Bei wem kann ich als Halter eines gefährlichen Hundes ...
Bei wem kann ich als Halter eines gefährlichen Hundes/eines gefährlichen Tieres einen Sachkundenachweis ablegen?
Wie bereits bisher schon, führt das Landesverwaltungsamt eine Liste mit sachkundigen Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen können.
38. Wer trägt die Kosten für die Durchführung eines Sachkundenachweises?
Der Halter hat die Kosten zu tragen.
39. Bei wem kann ich als Halter mit meinem Hund einen Wesenstest ablegen?
Wie bereits bisher schon, führt das Landesverwaltungsamt eine Liste mit sachkundigen Personen, die den Wesenstest abnehmen können. Ordnet die zuständige Behörde die Durchführung eines Wesenstests an, so benennt sie gleichzeitig aus der Liste sachkundige Personen, bei denen der Halter den Wesenstest durchführen lassen kann.
40. Wer bezahlt den Wesenstest?
Der Halter des Hundes hat die Kosten der Durchführung des Wesenstests zu tragen.
41. Ich will in Urlaub fahren und will meinen gefährlichen Hund ...
Ich will in Urlaub fahren und will meinen gefährlichen Hund einer anderen Person in Obhut geben. Voraufmuss ich achten?
Der gefährliche Hund darf nur einer Person in Obhut gegeben werden, die volljährig ist und die zuverlässig ist. Wer als Halter eines gefährlichen Hundes diesen länger als vier Wochen einer anderen Person zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift der Obhutsperson den Verbleib des Tieres der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 ThürTierGefG). Entsprechendes gilt für die Halter anderer gefährlicher Tiere.
42. Ausführen eines gefährlichen Hundes von minderjährigem Kind ...
Darf ich als Halter eines gefährlichen Hundes meiner minderjährigen Tochter/meinem minderjährigen Sohn erlauben, den Hund auszuführen?
Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters nur führen, wer körperlich hierzu in der Lage ist und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ein gefährlicher Hund darf einer anderen Person zum Führen nur dann überlassen werden, wenn diese die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Kinder werden in aller Regel diesen Anforderungen nicht genügen; bei Jugendlichen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sie in der Lage sind, beim Ausführen des gefährlichen Hundes das Tier entsprechend sicher zu führen.
43. Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes, ...
Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes, daneben habe ich noch zwei weitere Hunde. Darf ich diese gleichzeitig ausführen?
Nein, eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen (vgl. § 12 Abs. 2 ThürTierGefG).
44. Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes und erwarte am Wochenende Gäste.
Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes und erwarte am Wochenende Gäste. Worauf habe ich zu achten?
Generell gilt, dass der Hund während der Anwesenheit der Gäste so zu halten ist, dass er diese nicht gefährden kann. Befinden sich unter den Gästen minderjährige Personen, hat der Halter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der gefährliche Hund nicht oder nur unter seiner Aufsicht in Kontakt zu den Minderjährigen kommt (vgl. § 12 Abs. 3 ThürTierGefG).
45. Muss ich meinen gefährlichen Hund beim Ausgang immer an der Leine führen?
Ja, gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen; dies gilt nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist (§ 12 Abs. 4 ThürTierGefG). Anleinpflichten für alle Hunde, beispielsweise im Bereich von Fußgängerzonen und Kinderspielplätzen, können sich darüber hinaus auch aus kommunalen Verordnungen (Stadtordnungen) ergeben. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine entsprechende örtliche Regelung besteht.
46. Darf ich meinen gefährlichen Hund im Wald von der Leine lassen?
Nein, im Wald gilt eine Anleinpflicht grundsätzlich für alle Hunde. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen (vgl. § 6 Abs. 2 ThürWaldG).
47. Muss ich meinem gefährlichen Hund beim Ausführen einen Maulkorb anlegen?
Ja, gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dies gilt lediglich nicht für gefährliche Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats (vgl. § 12 Abs. 5 ThürTierGefG).
48. Was muss ich sonst noch beim Ausführen meines gefährlichen Hundes beachten?
Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Dies gilt im Übrigen auch für diejenige Person, der der Hund zum Zwecke des Ausführens überlassen worden ist (vgl. § 12 Abs. 7 ThürTierGefG)
49. Ich bin eingeladen bei Freunden ...
Ich bin eingeladen bei Freunden. Darf ich meinen gefährlichen Hund mitnehmen, was habe ich dabei zu beachten?
Ja, Sie dürfen Ihren Hund mitnehmen. Allerdings darf er nur mit Zustimmung Ihres Gastgebers in der fremden
Wohnung oder auf dem fremden Grundstück ohne Leine gehalten werden. Es muss von Ihnen als Halter aber auf alle Fälle sichergestellt werden, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist. Auch hier gilt im Übrigen: Befinden sich unter den übrigen anwesenden Personen Minderjährige, haben Sie als Halter sicherzustellen, dass Ihr gefährlicher Hund nicht oder nur unter Ihrer Aufsicht in Kontakt zu diesen kommt (§ 12 Abs. 3 und 6 ThürTierGefG).
50. Gilt das Gesetz auch für Blindenführhunde?
Nein, Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde sind von den Regelungen des Gesetzes grundsätzlich nicht betroffen. Für sie gilt nur ganz allgemein: Sie sind so zu halten, dass Menschen und Sachen durch sie nicht gefährdet werden (§ 13 Abs. 2 ThürTierGefG).
51. Ich bin Halter eines Jagdhundes. Was muss ich beachten?
Für Jagdhunde gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Gesetzes, also auch die Chippflicht und die Versicherungspflicht. Sollte Ihr Jagdhund zu der Gruppe der gefährlichen Hunde gehören, so ist die Haltung erlaubnispflichtig. In diesem Fall ist der Jagdhund wie ein sonstiger gefährlicher Hund zu behandeln. Allerdings mit einer Ausnahme: Die Anleinpflichten gelten nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Einsatzes des Jagdhundes, also wenn er im Rahmen einer Jagd eingesetzt wird (vgl. § 13 Abs. 2 ThürTierGefG). Entsprechendes gilt für Herdengebrauchshunde.
52. Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterrier ...
Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterrier. Das Tier ist mir in einem unbeobachteten Moment entlaufen. Was muss ich tun?
Das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres ist vom Halter unverzüglich der zuständigen Behörde, also im Regelfall der Gemeinde, mitzuteilen (§ 10 Abs. 4 ThürTierGefG). Eine entsprechende Mitteilungspflicht gilt im Übrigen auch für solche Personen, die den gefährlichen Hund in Obhut gegeben haben.
53. Ich bin Halter eines gefährlichen Tieres und will umziehen. Was muss ich beachten?
Ziehen Sie innerhalb der Gemeinde um, teilen Sie den Wohnungswechsel bitte der Gemeinde mit. Ziehen Sie um in eine andere Gemeinde, dann müssen Sie die Haltung des gefährlichen Tieres auch Ihrer neuen Gemeinde (ggf. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde) mitteilen. Näheres ist in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürTierGefG geregelt.
54. Ich bin Halter eines gefährlichen Tieres und will dieses verkaufen ...
Ich bin Halter eines gefährlichen Tieres und will dieses verkaufen. Was habe ich zu beachten?
Bei einem Halterwechsel hat der bisherige Halter den Namen und die Anschrift des neuen Halters innerhalb einer Woche der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 ThürTierGefG).
55. Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes. Muss ich dies an meinem Grundstück ...
Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes. Muss ich dies an meinem Grundstück oder an meiner Wohnung irgendwie kenntlich machen?
Ja, wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums, also des Grundstückes oder der Wohnung, durch ein entsprechendes Warnschild kenntlich zu machen (vgl. § 10 Abs. 5 ThürTierGefG).
56. Gilt das ThürTierGefG auch für Zoofachhändler, die mit gefährlichen Tieren handeln?
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 2a des Tierschutzgesetzes haben, bedürfen hinsichtlich der dort untergebrachten gefährlichen Tiere keiner Erlaubnis (§ 4 Abs. 3 ThürTierGefG). Dies wird in der Regel auf Zoofachhändler zutreffen.
57. Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen ...
Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen. Muss ich die erforderliche Erlaubnis bereits vorher beantragen?
§ 4 Abs. 1 ThürTierGefG sieht vor, dass die Erlaubnis vor Aufnahme der Haltung des gefährlichen Hundes eingeholt werden muss. Davon macht § 4 Abs. 5 des Gesetzes eine Ausnahme: Hat der Halter nicht vor Beginn der Haltung des gefährlichen Hundes einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt, hat er dies unverzüglich nachzuholen. Dies gilt im Übrigen für die Haltung aller gefährlichen Tiere: Die Erlaubnis muss grundsätzlich vor Aufnahme der Haltung beantragt werden; ist dies nicht geschehen, muss sie unverzüglich nachträglich beantragt werden.
58. Kann ich eine Sachkundeprüfung wiederholen?
Ja, eine Sachkundeprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.