Ausstellungsordnung Stand 05/2011
Zuchtbuch und Geschäftsstelle
Zwinger Dorfstr. 118b – 37345 Sonnenstein
Tel.: 036072 88574 oder 0175 2470320
Internet: www.mitteldeutscher-hundezucht-verband.de
E-Mail: info(at)mhzv.de
Ausstellungsordnung des Mitteldeutschen Hundezucht Verbandes e.V
(im weiteren MHZV genannt)
§ 1 Allgemeines
Rassehunde – Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom Mitteldeutschen Hundezucht Verband, im Weiteren MHZV genannt, veranstaltete Rassehunde – Ausstellungen.
Es sind öffentliche Veranstaltungen. Sie dienen dazu, Rassehunde hinsichtlich ihres Phänotyps im Vergleich zum bestehenden Rassestandard zu bewerten.
Sie vermitteln eine Übersicht über den Stand der Zucht der entsprechenden Hunderasse.
Sie dient informatorischen Zwecken für die breite Öffentlichkeit und der Kommunikation von Hundehaltern und Hundezüchtern untereinander.
§ 2 Zulassung von Rassehunden zur Ausstellung
Zugelassen sind nur Rassehunde, die dem international bestehenden Standard entsprechen und in einem vom MHZV anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Alle vorgestellten Rassehunde müssen in einem optisch einwandfreiem Zustand sein und gesund.
Es erfolgt eine Identitätsfeststellung (Tätowierung / Chip).
Es besteht Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde an Ohren und Rute, sowohl für Hunde aus dem Inland und dem Ausland.
Ausnahme bildet ein tierärztliches Attest für kupierte Ruten, was aus zwingenden Gründen unumgänglich war. Eine weitere Ausnahme sind Rassehunde mit nachgewiesener jagdlicher Verwendung.
Bissige, kranke, mit Ektoparasiten befallene Hunde dürfen das Ausstellungsgelände / Bewertungsringe nicht betreten. Das Gleiche gilt für sichtbar trächtige Hündinnen und säugende Hündinnen.
Wer sich dieser Festlegung widersetzt, haftet für daraus entstehende Folgen für andere Aussteller und Hunde.
Läufige Hündinnen dürfen nach Bekanntgabe bei der Anmeldung in der Ausstellungsleitung ausgestellt werden. Sie erhalten jedoch eine zeitlich und / oder örtlich veränderte Bewertung.
Alle Rassehunde, die das Ausstellungsgelände bzw. Ausstellungshallen betreten, müssen eine gültige Tollwut-Schutz-Impfung durch Vorlage des Impfausweises nachweisen.
Hunde, die am Ausstellungsgeschehen lediglich als Besucher das Gelände betreten, müssen ebenfalls mit einer gültigen Tollwut-Schutz-Impfung versehen sein.
§ 3 Zulassung von Ausstellern
Richter, Richteranwärter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können eigene Hunde der entsprechenden Rasse, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Geschäftsleitung ausstellen.
Sie dürfen diese Hunde nicht selbst vorführen, nicht richten und dürfen sich nicht im Ring aufhalten.
Personen, die durch Beschluss des MHZV von allen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, ist die Teilnahme an Ausstellungen ebenfalls untersagt.
Kommerzielle Hundehändler dürfen an Ausstellungen des MHZV nicht teilnehmen.
§ 4 Anmeldung
Zur Meldung eines Rassehundes zu einer Ausstellung ist nur der Eigentümer des Hundes berechtigt. Eine Vertretung am Ausstellungstag ist möglich.
Die Anmeldung erfolgt unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen, Wurftag, Rasse und Zuchtbuchnummer. Mit der Anmeldung seines Hundes verpflichtet sich der Eigentümer zur Zahlung der Meldegebühr.
Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungsordnung verbindlich an.
Der Eigentümer kann den Hund selbst oder von einer beauftragten Person, der die Gepflogenheiten im Ring vertraut sind, ausstellen.
Ein Zurückziehen der Anmeldung ist bis zum dritten Tag vor der Ausstellung in schriftlicher Form möglich, nicht per Mail. Der MHZV behält sich jedoch das Recht vor, einen prozentualen Anteil von 70 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
Werden Ausstellungshunde aus gesundheitlichen Gründen von der Ausstellung zurück gezogen, muss einen Tag nach der Ausstellung ein tierärztliches Attest bei der Geschäftsstelle eingereicht werden, ansonsten wird die Meldegebühr in voller Höhe einbehalten. Der MHZV behält es sich jedoch das Recht vor, einen prozentualen Anteil von 50 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
§ 5 Meldegelder
Das Meldegeld für Ausstellungen des MHZV wird von diesem festgelegt, mit der Einladung bekannt gegeben und muss auf das Bankkonto des MHZV überwiesen werden.
Meldegelder / Gebühren sind Bringschulden und können ohne Erstellung einer Mahnung per Mahnbescheid eingetrieben werden.
Nachmeldungen am Tag der Ausstellung sind möglich. Die Meldegebühr incl. eines Nachmeldeaufschlages, der vom MHZV festgelegt wird, müssen sofort in bar entrichtet werden.
§ 6 Haftung / Versicherungen
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden incl. Personenschaden, die durch ihre Hunde verursacht werden.
Jeder Hundebesitzer muss aus diesem Grund eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
§ 7 Pflichten der Aussteller
Die Aussteller oder Vorführer der Rassehunde erkennen die Formbewertungen und Platzierungen, die durch den Zuchtrichter vergeben werden an. Sie sind unanfechtbar.
Kritik an der Bewertung und Platzierung, Beleidigungen des Zuchtrichters und öffentliche Kritik an der Arbeit des Zuchtrichters sind unzulässig.
Die Aussteller / Vorführer sind für das rechtzeitige Vorstellen der Hunde im Ring selbst verantwortlich.
Die zugewiesenen Startnummern / Katalognummern sind deutlich sichtbar durch die Person, die den Hund vorführt, zu tragen.
Die Startnummern/ Katalognummern sind während der gesamten Veranstaltung zu tragen. Dies gilt auch für das Verlassen des Ausstellungsgeländes/Gebäudes und ein Wiederbetreten.
„Double Handling“ kann zum Ausschluss des Hundes von der Ausstellung führen, wenn dadurch die Beurteilungsvorgänge durch den amtierenden Richter erschwert werden.
Die vorgestellten Hunde sind mit intakten Halsbändern und Leinen, passend für eine Ausstellung, zu versehen. Hunde – Brustgeschirre und Stachelhalsbänder sind auf einer Ausstellung im Ring untersagt.
Die Vorführung der Hunde soll in einer natürlichen Körperhaltung des Hundes erfolgen.
Auf Aufforderung des Zuchtrichters ist durch den Aussteller das Gebiss des Hundes zu zeigen. Ein Kontakt zwischen Zuchtrichter und zu beurteilendem Hund muss möglich sein
(Fellkontrolle, Überprüfung , ob ein aggressives Verhalten vorliegt, Hodenkontrolle, Krallen etc.).
Hunde, die sich nicht anfassen lassen oder wo eine Gebissüberprüfung unmöglich ist, erhalten keine Beurteilung und werden aus dem Ausstellungsring verwiesen.
§ 8 Rechte der Aussteller
Formelle Beanstandungen sowie Vorschläge, die die Durchführung der Ausstellung betreffen, oder an der Bewertung des Hundes sind dem Vorstand des MHZV bzw. dem Richterobmann zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Hausrecht
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, gegen Personen, die einen geordneten Ablauf der Veranstaltungen stören oder die sich entgegen der Ausstellungs-ordnung verhalten, ein Hausverbot auszusprechen.
Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und der durch sie Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten.
Es besteht ein generelles Rauchverbot in Ausstellungsräumen bzw. Gebäuden.
§ 10 Aufenthalt im Ring
Zugelassen sind: der Zuchtrichter, eventuell Zuchtrichter-Anwärter, Ringhelfer / Schreibkraft und die entsprechenden Hundeführer mit ihren gemeldeten Hunden. Der Leiter /Leiterin der Ausstellung hat das Recht, jeden Ring ebenfalls zu betreten, wenn es die Notwendigkeit erfordert.
§ 11 Klasseneinteilung
* 3 - 5 Monate | Babyklasse |
* 6 - 8 Monate | Jüngstenklasse |
* 9 - 12 Monate | Jugendklasse |
* 13 - 14 Monate | Junghundklasse unter 45 cm |
* 13 - 17 Monate | Junghundklasse über 45 cm |
* ab 15 Monate | offene Klasse unter 45 cm |
* ab 18 Monate | offene Klasse über 45 cm |
* Gebrauchshundeklasse | mindestens 1 Abrichtekennzeichen nachweisen
ab BH (Begleithundeprüfung) |
* Championklasse | |
* Altersklasse | Hunde ab dem vollendeten 7. Lebensjahr. Die Vergabe einer Anwartschaft zum „Alterschampion“ ist möglich. |
Nachzuchtgruppen | Ein Elterntier mit Nachkommen im unterschiedlichen Alter mit sehr ähnlichem Aussehen. |
Zuchtgruppen | Hunde aus einem Zwinger eines Züchters, die sich im Aussehen sehr ähneln und so wenig wie möglich verwandt sind. |
Der Rassehund muss an dem Tag der Ausstellung das entsprechende Lebensalter in der jeweiligen Klasse erreicht haben.
Eine Versetzung eines Hundes in eine andere Klasse ist nur möglich, wenn ein Versehen der Ausstellungsleitung vor liegt. Sollte aus dem Meldeschein keine Eindeutigkeit der Zuordnung ersichtlich sein, ordnet der Veranstalter diesen Hund ein.
Eine andere Einordnung als die vorgeschriebene auf Grund des Alters auf Wunsch des Ausstellers ist untersagt.
§ 12 Bewertungen und Anwartschaften
"S e h r g u t" (SG)
- SG 1, SG 2, SG 3, SG 4
Bei Vorliegen der phänotypischen Merkmale, Bewegung und Darstellung entsprechend dem Standard.
für: Jüngstenklasse (JÜ), Jugendklasse (JU), Junghundklasse (JH)
"V o r z ü g l i c h" (V)
- V 1, V 2, V 3, V 4
Bei Vorliegen der phänotypischen Merkmale, Bewegung und Darstellung entsprechend dem Standard.
für: Offene Klasse (Off), Gebrauchshundeklasse (GH),Championsklasse (Champ)
"G u t" (Gut)
für : a l l e Klassen, wenn sie in wesentlichen Kennzeichen vom Standard abweichen
Jede Platzierung kann nur einmal vergeben werden!
Für besonders wertvolles Zuchtmaterial können Anwartschaften vergeben werden.
Folgende Anwartschaften und Titel können vergeben werden:
1. J-CAC = Anwartschaft Nationales Jugendchampionat (Klassen: Jüngste, Jugend Junghund)
2. J-CAICB = Anwartschaft Internationales Jugendchampionat (Klassen wie unter 1.)
3. CAC = Anwartschaft Nationales Championat (Klassen:Gebrauchshund, Offene, Champion)
4. CACIB = Anwartschaft Internationales Championat (Klassen wie unter 3.)
Die Titel „Champion des MHZV“ (Nationaler Champion) setzen das Erreichen von 3 CAC- Anwartschaftenvergaben unter mindestens 2 verschiedenen Zuchtrtichtern voraus.
§ 13 Zulassung von Zuchtrichtern
Auf allen Rassehunde – Ausstellungen des MHZV dürfen nur zugelassene Zuchtrichter eingesetzt werden.
Wenn es sich aus zwingenden Gründen erforderlich macht, eingeplante Zuchtrichter lt. Katalog noch vor Beginn der Ausstellung umzubesetzen, so wird dies durch die Ausstellungsleitung vorgenommen und bekannt gegeben.
§ 14 Pflichten des Zuchtrichters
Es ist untersagt, Rassehunde zu richten, die nicht im Katalog aufgeführt sind oder nicht mit gesonderten Formularen der Ausstellungsleitung als Nachmeldungen gekennzeichnet sind.
Für jeden zu beurteilenden Hund gibt es einen Bewertungsbogen. Dieser wird vom Zuchtrichter ausgefüllt und unterschrieben.
Der Zuchtrichter kann die Identität des vorgestellten Hundes über das Identifikationsmerkmal (Tätowierung oder Chip) überprüfen.
Nach der Platzierung der Hunde im Ring ist jeder Hund mit einem kurzen Worturteil zu beschreiben.
§ 15 Anmeldung zur Ausstellung
Eine Anmeldung zu Rassehunde - Ausstellungen des MHZV erfolgt über einen einheitlichen Vordruck auf den Einladungsformularen oder über das Internet.
§ 16 Einlass
Der Einlass für Aussteller mit ihren Hunden zur Rassehundeausstellung ist kostenlos.
Das Einbringen der zur Ausstellung gemeldeten Hunde erfolgt zu den angegebenen Einlasszeiten.
Die Impfausweise mit aktuell gültiger Tollwutschutzimpfung sind am Einlass vorzuzeigen.
§ 17 Reihenfolge des Richtens
Das Richten erfolgt nach Rassen und eventuell Farbschlägen getrennt nach Rüden und Hündinnen in den angegebenen Altersklassen.
In der Regel wird mit der jüngsten Klasse vom Alter her begonnen.
Abweichungen von dieser Regel entscheidet der jeweilige Zuchtrichter im Ring.
§ 18 Ordnungsbestimmungen
Verstöße gegen diese Ausstellungsordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
Folgende Maßnahmen sind möglich:
- Verwarnung
- Aberkennung von Titeln und Anwartschaften
- Erteilung eines befristeten Ausstellungsverbotes
- Erteilung eines unbefristeten Ausstellungsverbotes
Ausschlaggebend für die Art der Maßnahme ist die Schwere und/oder Wiederholung von Verstößen. Davon betroffen sind Eigentümer, Aussteller oder Vorführer.
Zu den Verstößen gehören u.a.:
- Störung des geordneten Ablaufs bei Ausstellungen
- Zuwiderhandlungen bei Anweisungen der Ausstellungsleitung / des Richters
- unberechtigter Aufenthalt im Ring
- Einbringen eines nicht zugelassenen Hundes in das Ausstellungsobjekt
- Beleidigung sowie öffentliche Kritik des Richters
- wissentlich falsche Angaben bei der Anmeldung
- Veränderungen und Eingriffe am Hund oder deren Duldung; Täuschungsversuche, Verdeckung von züchterischen Mängeln
- Nichtzahlung der Meldegebühren
Zeigen sich Rassehunde bei einer Ausstellung unvertretbar aggressiv oder bissig, so können diese mit befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperren belegt werden.
Das Teilnahmeverbot gilt für alle Rassehundeausstellungen des MHZV.
Ein Ausschluss von allen Zuchtveranstaltungen des MHZV gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen vorgenommen wurden.
Die Ahndungen bei derartigen Verstößen werden vom Vorstand des MHZV vorgenommen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes des MHZV kann innerhalb von 2 Wochen nach schriftlichem Zugang Widerspruch, ebenfalls in schriftlicher Form, in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Bescheide und Widersprüche sind per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
§ 19 Durchführungsbestimmungen
Der Vorstand des MHZV ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Ausstellungsordnung zu erlassen.
§ 20 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Ausstellungsordnung können durch den Vorstand des MHZV jeder Zeit vorgenommen werden.
Alle Veränderungen dieser Ordnung werden öffentlich gemacht und somit für jedes Mitglied zugänglich.