Ja, § 2 Abs. 5 ThürTierGefG sieht vor, dass nunmehr der Halter jedes Hundes verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden.