Ich bin bereits Halter eines Staffordshire-Bullterrier, eine Erlaubnis nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung habe ich nicht. Muss ich diesen nach Inkrafttreten des Gesetzes unfruchtbar machen lassen?
Ja, bitte wenden Sie sich an einen Tierarzt (§ 11 Abs. 4 ThürTierGefG).