Ich will in Urlaub fahren und will meinen gefährlichen Hund einer anderen Person in Obhut geben. Voraufmuss ich achten?
Der gefährliche Hund darf nur einer Person in Obhut gegeben werden, die volljährig ist und die zuverlässig ist. Wer als Halter eines gefährlichen Hundes diesen länger als vier Wochen einer anderen Person zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift der Obhutsperson den Verbleib des Tieres der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 ThürTierGefG). Entsprechendes gilt für die Halter anderer gefährlicher Tiere.