Ja, gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen; dies gilt nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist (§ 12 Abs. 4 ThürTierGefG). Anleinpflichten für alle Hunde, beispielsweise im Bereich von Fußgängerzonen und Kinderspielplätzen, können sich darüber hinaus auch aus kommunalen Verordnungen (Stadtordnungen) ergeben. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine entsprechende örtliche Regelung besteht.