Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Dies gilt im Übrigen auch für diejenige Person, der der Hund zum Zwecke des Ausführens überlassen worden ist (vgl. § 12 Abs. 7 ThürTierGefG)