Bei der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder bei der erfüllenden Gemeinde, in der der Halter des Hundes seinen Wohnsitz hat (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 ThürTierGefG). Zur Anzeige der Chipdaten reicht in der Regel auch die Vorlage eines aktuellen EU-Heimtierausweises aus.