Nein, Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde sind von den Regelungen des Gesetzes grundsätzlich nicht betroffen. Für sie gilt nur ganz allgemein: Sie sind so zu halten, dass Menschen und Sachen durch sie nicht gefährdet werden (§ 13 Abs. 2 ThürTierGefG).