Für Jagdhunde gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Gesetzes, also auch die Chippflicht und die Versicherungspflicht. Sollte Ihr Jagdhund zu der Gruppe der gefährlichen Hunde gehören, so ist die Haltung erlaubnispflichtig. In diesem Fall ist der Jagdhund wie ein sonstiger gefährlicher Hund zu behandeln. Allerdings mit einer Ausnahme: Die Anleinpflichten gelten nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Einsatzes des Jagdhundes, also wenn er im Rahmen einer Jagd eingesetzt wird (vgl. § 13 Abs. 2 ThürTierGefG). Entsprechendes gilt für Herdengebrauchshunde.