Ziehen Sie innerhalb der Gemeinde um, teilen Sie den Wohnungswechsel bitte der Gemeinde mit. Ziehen Sie um in eine andere Gemeinde, dann müssen Sie die Haltung des gefährlichen Tieres auch Ihrer neuen Gemeinde (ggf. Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde) mitteilen. Näheres ist in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürTierGefG geregelt.