Ich bin Halter eines gefährlichen Tieres und will dieses verkaufen. Was habe ich zu beachten?
Bei einem Halterwechsel hat der bisherige Halter den Namen und die Anschrift des neuen Halters innerhalb einer Woche der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 ThürTierGefG).