Ich bin Halter eines gefährlichen Hundes. Muss ich dies an meinem Grundstück oder an meiner Wohnung irgendwie kenntlich machen?
Ja, wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums, also des Grundstückes oder der Wohnung, durch ein entsprechendes Warnschild kenntlich zu machen (vgl. § 10 Abs. 5 ThürTierGefG).