Ich habe gehört, dass die Aufstellung einer solchen Rasseliste in einem Gesetz gar nicht zulässig ist. Stimmt das?
Nein, das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 (Urteil vom 16. März 2004, Az.: 1 BvR 1778/01) die Verwendung einer Rasseliste durch den Gesetzgeber mit diesen vier Rassen ausdrücklich für verfassungsrechtlich zulässig gehalten.
Wörtlich schreibt das Bundesverfassungsgericht:
Der Gesetzgeber darf im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgehen, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren.