Ich bin Halter einer Giftschlange; bis wann muss ich die Genehmigung zum Halten des Tieres beantragen?
Gemäß § 16 Abs. 6 ThürTierGefG ist die erforderliche Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen. Hierbei kann der Halter auf die vorläufige Liste (siehe Antwort zu Frage 21) zurückgreifen. Die zuständigen Behörden sind gehalten, sich ebenfalls an dieser vorläufigen Liste zu orientieren, bis die entsprechende Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.