§ 16 Abs. 3 ThürTierGefG sieht vor, dass das „Chippen" des Hundes der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachzuweisen ist. Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft, so dass der Nachweis bis zum 1. März 2012 erbracht sein muss.